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   BVerwG, 04.05.2006 - 20 F 3.05   

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https://dejure.org/2006,74001
BVerwG, 04.05.2006 - 20 F 3.05 (https://dejure.org/2006,74001)
BVerwG, Entscheidung vom 04.05.2006 - 20 F 3.05 (https://dejure.org/2006,74001)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - 20 F 3.05 (https://dejure.org/2006,74001)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2006 - 20 F 3.05
    Zwar hat dieses Gericht über die Entscheidungserheblichkeit der Akten nicht - wie in der Regel geboten (vgl. Beschluss vom 24. November 2003 - BVerwG 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229) - durch Beschluss entschieden, sondern deren Vorlage durch Verfügung des Berichterstatters erbeten, doch ist ein solcher Beschluss vorliegend entbehrlich, weil es offensichtlich ist, dass nur mit Hilfe dieser Unterlagen gerichtlich geklärt werden kann, ob die Bedenken der zuständigen Verfassungsschutzbehörde des Landes gegen die Einbürgerung des Klägers begründet sind.
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2006 - 20 F 3.05
    Die notwendige Geheimhaltung der Informationen, die die Sicherheitsbehörden gewonnen haben, der Schutz ihrer Informationsquellen, ihrer Arbeitsweise und ihrer Vertraulichkeitszusagen an Informanten können die oberste Aufsichtsbehörde im Rahmen einer nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebotenen Ermessensentscheidung zur Verweigerung der Aktenvorlage berechtigen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 ).
  • BVerwG, 29.07.2002 - 2 AV 1.02

    Pflicht der Behörden zur Aktenvorlage; geheimhaltungsbedürftige Tatsachen;

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2006 - 20 F 3.05
    Wie der Senat im Beschluss vom 29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8 ausgeführt hat, kann der Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes u.a. darin bestehen, dass den Sicherheitsbehörden die Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich ihrer Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschwert oder Leben oder Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährdet wird.
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